AGBs

I.    Angebot und Vertragsabschluß
1.    Diese Allgemeinen Lieferbedingungen, gelten als Vertragsgrundlage für die Vertragsparteien und finden, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten Anwendung. Besondere Vertragsvereinbarungen, die diese Liefer-bedingungen ergänzen oder berichtigen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Lieferant diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2.    Die im Angebot des Lieferanten aufgeführten Daten und die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungstabellen sowie Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend. In der Auftragsbestätigung des Lieferanten werden endgültig alle Vereinbarungen über den Vertragsinhalt festgelegt und sind verbindlich, sofern der Besteller nicht umgehend schriftlich widerspricht. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Der Lieferant ist berechtigt, Abweichungen von den seinen Angeboten und Auftragsbestätigungen beigegebenen Zeichnungen und Beschreibungen, die durch Fabrikationsrücksichten oder durch Verbesserungen, Erfahrungen und Fortschritte der Technik bedingt werden, ohne Genehmigung des Bestellers vorzunehmen, sofern Mehrkosten deswegen vom Lieferanten nicht berechnet werden.
3.    Der Lieferant behält sich Eigentum und Urheberrecht an allen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder für Werbezwecke verwendet werden und sind auf Verlangen zurückzu-geben. Unterlagen dürfen nur im Rahmen des Vertrages verwendet werden, insbesondere dürfen sie nicht zum Nachbau gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse benutzt werden. Konstruktionszeichnungen werden nicht abgegeben.
4.    Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist. Mangels abweichender Vereinbarung schließen die in dem Angebot und der Auftragsbestätigung angegebenen Preise keine Verpackungskosten und Versandkosten ein. Die mitgelieferte Ver-packung wird zum Selbstkostenpreis gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Kostenvoranschläge sind im Zweifel angemessen zu vergüten.

II.    Preis,  Zahlung und Verzug
1.    Wenn nicht anders im Auftrag bestätigt, gelten die Preise ab Werk, in jedem Falle ausschließlich Montage und Inbetriebnahme. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers und ist der Besteller trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so ist der Lieferant, soweit er selbst noch nicht geleistet hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2.    Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Besteller kommt ohne weiteres 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
3.    Die Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten und gelten erst bei der Gutschrift auf den Bankkonten des Lieferanten als vorgenommen. Ist Zahlung in anderer Währung als Euro (EUR) vereinbart (Fremd-währung), so behält sich der Lieferant vor, seine Kaufpreisforderung in Fremdwährung bei Rechnungserstellung so zu ermäßigen bzw. zu erhöhen, dass der in Faktura ausgewiesene Betrag dem Euro-Gegenwert entspricht, wie er sich aufgrund der Fremdwährungsschuld im Zeitpunkt des Vertragsschlusses errechnete.
4.    Überschreitungen des Zahlungszieles berechtigen den Lieferanten dazu, Verzugszinsen in Rechnung zu stellen, und zwar in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes. Der Lieferant ist unabhängig von sonstigen Ersatzansprüchen berechtigt, bei Zahlungsrückständen, die er nicht zu vertreten hat, bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen sonstige eigene vertragliche Verpflichtungen aufzuschieben.
5.    Zurückbehaltung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
6.    Bei Lieferungen, die nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Bestellers später als zu den vereinbarten Lieferterminen vorgenommen werden sollen, hat die Zahlung so zu erfolgen, als ob die Lieferung fristgerecht durchgeführt worden wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Lieferung zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht abnimmt. Die Kosten für die eventuell notwendige Einlagerung der Ware werden dem Besteller belastet.
7.    Die genannten Preise verstehen sich zu den am Tage des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung gültigen Lohn- und Materialkosten. Ändern sich diese Kostenfaktoren bis zum Tage der Rechnungserteilung, behält sich der Lieferant eine Preisangleichung vor.

III.    Lieferfrist 
1.     Die vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, in der schriftlichen Auftragsbestätigung werden ausdrücklich verbindliche Fristen genannt. Ihre Einhaltung durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
2.    Soweit verbindliche Fristen vereinbart sind, hat der Auftraggeber im Falle des Leistungsverzugs eine angemessene Nachfrist von in der Regel vier Wochen zu setzen.
3.    Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse und höherer Gewalt jeder Art, gleichviel, ob im Werk des Lieferanten oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten, wie z. B. Betriebs-, Verkehrs- und Versandstörungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe sowie andere vom Lieferanten nicht zu vertretene Hindernisse, soweit diese nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Der Lieferant wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
4.    Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wenn nicht anders vereinbart, sind Teillieferungen zulässig.
5.    Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

IV.     Gefahrübergang und Abnahme
1.    Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Hat eine Abnahme zu erfolgen, muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferanten über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2.    Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt.

V.    Eigentumsvorbehalt
1.    Der Liefergegenstand (Vorbehaltsgegenstand) geht erst dann in das Eigentum des Bestellers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten ein-schließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Lieferanten in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2.     Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme des Vorbehaltsgegenstandes liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Lieferant dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
3.    Der Besteller darf den Liefergegenstand ohne Zustimmung des Lieferanten weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens auf Seiten des Bestellers berechtigt den Lieferanten vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
4.    Tritt der Lieferant vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs des Vorbehaltsgegenstandes eine angemessene Vergütung vom Besteller verlangen.
5.    Der Besteller ist verpflichtet, den Vorbehaltsgegenstand für den Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an den Auftragnehmer ab.
6.    Der Besteller legt dem Lieferanten unaufgefordert einen Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz vor. Hat der Besteller nachweislich den Liefergegenstand nicht ausreichend versichert, so ist der Lieferant berechtigt aber nicht verpflichtet, den Liefer-gegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.

VI.    Schadensersatz
1.     Schadensersatzansprüche des Bestellers – auch außervertraglicher Art – sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung des Lieferan-ten, der Leitenden Angestellten und anderen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist.
2.    Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet der Lieferant nur, wenn ein grobes Verschulden des Lieferanten, eines leitenden Angestellten oder eines anderen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten vorliegt.
3.    Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie z B. die Haftung bei der Über-nahme einer Garantie oder das Produkthaftungsgesetz, bleiben unbe-rührt.

VII. Mängelrügen und Mängel
1.    Soweit keine förmliche Abnahme beim Besteller erfolgt, sind Mängel am Liefergegenstand unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eintreffen des Liefergegen-standes beim Auftraggeber unter genauer Bezeichnung des Mangels anzuzeigen.
2.    Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels erfolgen. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Besteller.
3.    Für Verschleißteile, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme und Wartung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nach-lässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung -, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bau-arbeiten und ungeeigneter Baugrund wird nicht gehaftet. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach oder nimmt er ohne Zustimmung des Lieferanten eine Änderung des Liefergegenstandes vor, ist eine Haftung ebenfalls ausgeschlossen.

VIII.    Rechte des Bestellers bei Mängeln
1.    Die Mängelansprüche des Bestellers sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Dem Lieferanten ist vom Besteller angemessene Zeit und Gelegenheit für die Mängelbeseitigung zu gewähren. Hierbei ist die örtliche Entfernung vom Sitz des Bestellers zu berücksichtigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
2.    Schlägt die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehl, so kann der Besteller – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
3.    Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
4.    Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.
5.    Schadensersatzansprüche nach Ziffer VI. bleiben unberührt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX.    Rücktritt bei Unmöglichkeit
Der Besteller kann, ohne zu irgendwelchen weiteren Ansprüchen berechtigt zu sein, vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferanten die Lieferung endgültig unmöglich wird. Dies gilt insbesondere, wenn dem Lieferanten durch politische oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse die Lieferung unmöglich wird. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen Ziffer VI. bleibt hiervon unberührt.

X.    Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

XI.     Technische Beratung und Verwendung
Die anwendungstechnische Beratung des Lieferanten in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung des vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes auf seine Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung, und Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Lieferanten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers.

XII.    Softwarebenutzung
1.    Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Ware einschließlich ihrer Dokumentation nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
2.    Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten zu verändern.
3.    Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferanten bzw. beim Lieferanten der Software. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

XIII.    Sonstige Vereinbarungen
1.    Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist Bonn. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG – wird ausgeschlossen.
2.    Sofern der Vertragspartner Unternehmer ist, wird Bonn als Gerichtsstand vereinbart. Der Lieferant ist darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.
3.    Sollten einzelne Klauseln dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
4.    Die nach diesen Lieferbedingungen abgeschlossenen Verträge bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in allen übrigen Teilen für die Besteller verbindlich.Besteller verbindlich.